Unter das Insolvenzrecht fallen alle außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren von Privatpersonen, Gesellschaften oder juristischen Personen im Falle einer wirtschafltichen Krise dieser Personen.
Das Mittel zur geordneten Abwicklung sämtlicher Verbindlichkeiten eines zahlungsunfähigen Schuldners oder einer Zahlungsunfähigen Gesellschaft (Überschuldung) ist das Insolvenzverfahren.
Zunächst gilt der Grundsatz, dass jeder Gläubiger seine Forderung beim Schuldner im Wege der Einzelvollstreckung einfordern muss. Hierzu werden staatliche Vollstreckungsorgane (z.B. Gerichtsvollzieher) beauftragt, auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen und den Gläubiger mit seinen Ansprüchen zu befriedigen. Problematisch ist dies in den Fällen, in denen mehrere Gläubiger einen Anspruch vollstrecken wollen. Betreiben mehrere Gläubiger die Vollstreckung, kann sich derjenige zuerst bedienen, der zuerst kommt. Dies kann dazu führen, dass der erste Gläubiger vollständig befriedigt wird, der zweite Gläubiger aber nur noch einen kleinen Teil seiner Forderung eintreiben kann oder im schlimmsten Fall sogar ganz leer ausgeht.
Um eine sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner unzweckmäßige Regelung zu korregieren, sieht unsere Rechtsordnung für solche Fälle die Gesamtvollstreckung vor. Bei der Gesamtvollstreckung wird unter der Kontrolle einer staatlichen Instanz (Insolvenzgericht) eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger erreicht. Sofern der Schuldner ein Unternehmen ist, wird hier vor allem versucht, dass Unternehmen zu erhalten und zu sanieren.
Das Insolvenzrecht unterscheidet in seinem Verfahrensgang zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz.